STATUTEN
Statuten der Reit- und Fahrvereins Zwischentoren
§ 1
Name, Sitz und Wirkungsbereich
Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Zwischentoren“. Sein Sitz ist in Ehrwald und erstreckt seine Tätigkeit in erster Linie auf das Bundesgebiet Tirol und die Gemeinden Ehrwald, Lermoos, Biberwier. Nach Bedarf können innerhalb des Vereins Sektionen (Western, Voltige, Fahren, usw.) gebildet werden, die in allen Belangen dem Verein unterstehen.
Sie sind bloß interne Untergliederungen, haben keine eigenen Statuten und halten keine Generalversammlung ab. Die Vorsitzenden der Sektion werden von Mitgliedern in der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt und vom Vorstand des Vereins bestätigt.
§ 2
Zweck des Vereins
Die Aufgaben des Vereins sind ausschließlich sportlicher und gesellschaftlicher Natur. Er ist unpolitisch, gemeinnützig, nicht auf Gewinn ausgerichtet und auf demokratischer Grundlage aufgebaut. Sein Zweck ist insbesondere in folgenden Aufgaben zu sehen:
1. Pflege aller Zweige des Reit- und Fahrsportes und die Pflege echten, kameradschaftlichen Reitgeistes
2. Unterweisung der Mitglieder um Umgang mit dem Pferd, in der Pflege, der Fütterung und in der Betreuung derselben
3. Due Förderung und Heranbildung von Sportlern in allen Sparten des Reit- und Fahrsportes bzw. seiner verwandten Abwandlungen, sowie die Zucht, Haltung und Ausbildung der hierfür notwendigen Pferde
4. Die Förderung der heimischen Zucht von Kalt- und Warmblutpferden aller Rassen
5. Durchführung kultureller und volkstümlicher Veranstaltungen mit dem Pferd, Förderung gesellschaftlicher Belange
6. Die Abhaltung von pferdesportlichen Veranstaltungen und Wettbewerbe aller Art
7. Ausbildung und Weiterbildung von Reiter und Pferd durch die Abhaltung von Übungen und Teilnahme an Kursen
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Vermächtnisse, Förderungsbeiträge von Öffentlichen Institutionen, Erträge aus sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen aufgebracht.
§ 4
Standarten und Abzeichen
Der Verein ist berechtigt, eine Standarte zu führen. Das Vereinszeichen ist der Schriftzug „Reit- und Fahrverein Zwischentoren“, links davon ein Pferd mit Reiter und rechts das Logo des Hauptsponsors.
§ 5
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus ordentlichen, außerordentlicher, fördernden und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliche Mitglieder des Vereins gelten unbescholtene physische und juristische Personen, die den Reitsport aktiv ausüben oder sich aktiv an der Vereinsarbeite beteiligen. Turnierreiter müssen als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Ebenso gelten Pferdezüchter oder Pferdehalter als Ordentliche Mitglieder.
Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die den Sport über längere Zeit nicht ausüben oder keinerlei Aktivitäten im Vereinsgeschehen zeigen.
Als fördernde Mitglieder wird jener Kreis angesehen, der dem Verein insbesondere durch einen höheren Mitgliedsbeitrag und nicht durch besondere persönliche Vereinsaktivitäten seine Unterstützung gewähren wie (Firmen und Intuitionen).
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich im Verein durch ihre Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben oder Personen, die sich insgesamt im öffentlichen Leben um die Förderung und Verbreitung der Reit- und Fahrsportes verdient gemacht haben.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag zweier Vereinsmitglieder durch den Vorstand in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keinerlei Begründung. Der Bewerber wird von der Aufnahme verständigt, welche erst nach
Bezahlung der Aufnahmegebühr und des gültigen Jahresbeitrages rechtskräftig wird. Vereinsaufnahme oder – austritte während des Jahres erfahren keine anteilmäßige Abgrenzung.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und wird durch qualifizierte (2/3) Mehrheit in der Generalversammlung entschieden. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung der Vereins wirksam.
§ 7
Beendung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, Ausschluß oder den Tod (bei juridischen Personen durch den Verlust der Rechtpersönlichkeit).
Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten möglich.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn es seinem Pflichten dem Verein gegenüber nicht nachkommt, die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen sind, ein ungebüriges Benehmen gegen die Organe des Vereins, dessen Funktionäre oder Preisrichter an dem Tag legt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand (2/3 Mehrheit) verfügt werden aufgrund unehrenhaften Verhaltens oder Schädigung der Interessen des Ansehens des Vereines. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen und die Ausstellung einer Reitlizenz zu beantragen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktiver (18. Lebensjahr) und passive (21. Lebensjahr) Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, sowie die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu Bezahlen. Weiters sind die Mitglieder verpflichtet bei Streitigkeiten mit anderen Mitgliedern in allen
aus dem Vereinsleben entstandenen Belangen persönlicher Art, sich den Entscheidungen des Schiedsrichters zu unterwerfen.
§ 9
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- der Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
§ 10
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Alle Rechte, welche den Mitgliedern des Vereines, insbesondere auf die Führung der Geschäfte, Einsicht und Prüfung der Rechnungslegung zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Versammlung ausgeübt.
Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich durch Aushang im Schaukasten des Vereins mindestens 2 Wochen vor dem Termin einberufen.
Eine außerordentliche Generalversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe des Zweckes verlangen.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Alle Mitglieder des Vereins sind teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme besitzt, ein Stimmrecht nicht übertragbar ist und bei Stimmengleichheit der Präsident ein Dirimierungsrecht hat.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Stimmberechtigten Mitglieder Beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgelegten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
Die Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Nur Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereines bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei Verhinderungen sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11
Aufgabekreis der Generalversammlung
Der Beschlußfassung durch die Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Feststellung des Stimmrechtes
2. Rechenschaftsbericht des Präsidenten und der Geschäftsführung
3. Kassenbericht
4. Bericht des Rechnungsprüfers
5. Entlassung des Ausschusses
6. Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Erstellung eines Arbeitsplanes für das laufende Geschäftsjahr und die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
9. Berufungsentscheidung bei Ausschluß von Mitgliedern
10. Mitgliedsbeiträge
11. Beschlußfassung über Anträge, Statutenänderungen oder Auflösung des Vereines
§ 12
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Aufgabe des Vorstandes ist die Behandlung aller Fragen zum Wohle, des Vereines, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind u.a. Jahresvoranschlag, Rechenschaftsbericht, Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung usw. Den Vorsitz führt der Präsident. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahmen bei Ausschluß von Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stimme des Präsidenten. Der Vorstand gilt als beschlußfähig wenn mindestens 3 Vorstandmitglieder anwesend sein.
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Weiteres hat der Vorstand die Möglichkeit zusätzliche Mitglieder in den (erweiterten) Vorstand zu berufen.
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er Führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch nach der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Vizepräsident hat den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und übernimmt in seiner Abwesenheit seine Aufgaben.
Der Schriftführer unterstützt den Präsident und den Vizepräsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines Verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsident und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsident und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14
Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ihm obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 15
Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jeder Streitteil gibt innerhalb von 8 Tagen 2 Mitglieder seiner Wahlbekannt. Diese 4 Mitglieder wählen ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden aus dem Kreis des Vorstandes.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit alles seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 16
Auflösung des Vereins
Die Freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Sie hat einen Liquidator zu berufen und zu beschließen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Restvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein erfolgt.
§ 17
Auslegung der Satzungen
In allen in den vorliegenden Satzungen nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand im Sinne und unter Beachtung der Satzungen.